Die §§ 58 ff. Bundesberggesetz (BBergG) regeln die Verantwortlichkeiten im Bergbau. Verantwortlich sind in erster Linie der Unternehmer und die zur Leitung des Betriebes bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.[1]

Als verantwortliche Personen dürfen dabei nur Personen beschäftigt werden, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen; die erforderliche Anzahl richtet sich nach den Gegebenheiten des Betriebs.[2] Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen müssen eindeutig und lückenlos festgesetzt und so aufeinander abgestimmt werden, dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.

Die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen sind nach § 60 Abs. 1 BbergG schriftlich zu erklären.

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