Die Strahlenschutzverordnung benennt Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte. Der Strahlenschutzverantwortliche muss den Strahlenschutzbeauftragten bestellen. Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer Tätigkeiten ausführt, die nach dem Strahlenschutzgesetz einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder wer radioaktive Mineralien aufsucht, gewinnt oder aufbereitet oder auch ein anzeigebedürftiges Luftfahrzeug betreibt.[1]

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG hat der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist.

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