2.5.1 Rechtsgrundlagen

Die zentrale Vorschrift für den Arbeitsschutz findet sich in § 4 Abs. 1 BioStoffV. Der Arbeitgeber hat hiernach die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Eine ausdrückliche Beauftragung sieht die BioStoffV in § 10 Abs. 3 Biostoff bei Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen vor. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 eine Person zu benennen, die zuverlässig ist und über eine Fachkunde verfügt, die der hohen Gefährdung entspricht. Er hat diese Person insbesondere mit der Beratung bei der Gefährdungsbeurteilung, der Unterstützung bei Wirksamkeitskontrollen von Schutzmaßnahmen, Durchführung von Unterweisungen und Überprüfung der Einhaltung von Schutzmaßnahmen zu beauftragen.

 
Hinweis

Schriftform und Benachteiligungsverbot

Die Bedeutung des Beauftragten wird dadurch unterstrichen, dass die Aufgaben und Befugnisse der beauftragten Person schriftlich festzulegen sind.[1] Zudem darf sie nicht wegen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben benachteiligt werden. Ihr ist für die Durchführung der Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen.

2.5.2 Qualifikation

Die beauftragte Person muss fachkundig sein. Die Begriffsbestimmung der Fachkunde findet sich in § 2 Abs. 11 BioStoffV. Fachkundig ist danach, wer zur Ausübung einer in der BioStoffV bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung. Die für die Fachkunde erforderlichen Kenntnisse sind durch eine geeignete Berufsausbildung und eine zeitnahe einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen. In Abhängigkeit von der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung kann zusätzlich die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sein.

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