Gemäß § 1 Abs. 2 WPflG ruht die Wehrpflicht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Wohnsitz und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.

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