Kommentar

Der Arbeitslose hat sicherzustellen, daß er durch das Arbeitsamt während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift zu erreichen ist; er kann sich aber auch an jedem anderen Ort im Nahbereich des Arbeitsamts aufhalten, wenn dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer seiner Abwesenheit mitgeteilt wurde. Die Bundesanstalt kann durch besondere Anordnung Ausnahmen von der Erreichbarkeit zulassen, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 09.11.1995, 11 RAr 33/95

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