3.1 Karenzzeit

Bei einem Neuantrag auf Bürgergeld gilt zunächst eine 1-jährige Karenzzeit. In dieser Zeit gelten die tatsächlichen Aufwendungen als angemessen und werden voll als Bedarf anerkannt. Eine neue Karenzzeit beginnt erst nach einer 3-jährigen Unterbrechung des Leistungsbezuges. Sofern der Leistungsbezug in der Karenzzeit für einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird, verlängert sie sich um diesen Monat.

 
Hinweis

Vorbezug zählt nicht bei der Karenzzeit

Die Karenzzeit beginnt für alle Leistungsberechtigten am 1.1.2023 neu. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zählen nicht mit.

3.2 Grundsatz nach der Karenzzeit

Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf anerkannt, soweit diese angemessen sind.[1] Hierzu gehören bei Mietwohnungen neben der Kaltmiete und den Heizkosten alle üblichen Nebenkosten, die in den jeweiligen Abrechnungen des Vermieters entsprechend der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Bei erfolgter vorheriger Zusicherung sind zudem Leistungen für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie für Mietkautionen oder den Erwerb von Genossenschaftsanteilen möglich.

Bei (angemessen großen) Eigenheimen oder Eigentumswohnungen werden als Aufwendungen für die Unterkunft die mit diesen verbundenen Belastungen berücksichtigt. Dazu zählen z. B.

  • angemessene Schuldzinsen für Hypotheken,
  • Grundsteuern,
  • sonstige öffentliche Abgaben,
  • Wohngebäudeversicherungen,
  • Nebenkosten wie bei Mietwohnungen,
  • Müllgebühr,
  • Schornsteinfegergebühr und
  • Straßenreinigung.

Zusätzlich werden laufende Kosten für die Heizung als Bedarf anerkannt. Tilgungsraten werden hingegen nicht anerkannt, da sie im Ergebnis dem Vermögensaufbau dienen, der mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung nicht vereinbar ist.

3.3 "Angemessene" Unterkunftskosten

Für die Beurteilung der "Angemessenheit" von Unterkunftskosten gelten keine konkreten gesetzlichen Vorgaben. Für die Bewilligung dieser Leistungen sind die kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Landkreise) zuständig, die die als angemessen anerkannten Aufwendungen in der Regel in Richtlinien festgelegt haben.

Die Angemessenheit der Kosten wird dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt, insbesondere nach

  • der Zahl der Familienangehörigen,
  • Alter,
  • Geschlecht und
  • Gesundheitszustand.

Darüber hinaus sind die Anzahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarkts einzubeziehen. Der angemessene Quadratmeter (m2)-Preis bestimmt sich nach dem Preis vergleichbarer Wohnungen im unteren Bereich am Wohnort der Leistungsberechtigten und lässt sich meist einer Richtlinie des zuständigen kommunalen Trägers entnehmen.

Im Durchschnitt kann dabei von folgenden angemessenen m2-Größen einer Wohnung ausgegangen werden:

 
1 Person ca. 45 bis 50 m2
2 Personen ca. 60 m2 oder 2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 m2 oder 3 Wohnräume
4 Personen ca. 85 bis 90 m2 oder 4 Wohnräume

Für jedes weitere Familienmitglied werden ca. 10 m2 oder ein Wohnraum mehr berücksichtigt.

Maßgebend ist die sog. Produkttheorie. Verglichen werden nur die Ergebnisse aus der Rechnung (Anzahl m2 x m2-Preis); ein etwas höherer Quadratmeterpreis wird durch eine niedrigere Quadratmeterzahl aufgefangen und umgekehrt.

Die Bundesländer können ihre Kreise und kreisfreien Städte ermächtigen, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind.[1] Dabei können die Bedarfe auch in Form von Pauschalen festgelegt werden, wenn örtlich ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist.

 
Achtung

Zeitliche Befristung der Übernahme unangemessener Unterkunftskosten nach Ablauf der Karenzzeit

Unangemessen hohe Aufwendungen werden für einen Übergangszeitraum von in der Regel bis zu 6 Monaten übernommen, wenn es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise zu senken. Die Verpflichtung zu Kostensenkungsbemühungen (z. B. Wohnungssuche oder Untervermietung) beginnt erst nach Ablauf der Karenzzeit.[2]

 
Wichtig

Sonderregelung aufgrund der COVID-19-Pandemie

Aufgrund der Regelungen für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gelten für Bewilligungszeiträume, die vom 1.3.2020 bis 31.12.2022 beginnen, die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung stets als angemessen. Die Leistungen werden dann jeweils für 6 Monate erbracht. Die Regelung reicht in das Bürgergeld hinein – ab 1.1.2023 überschneidet sie sich deshalb mit den Regelungen zur Karenzzeit.

3.3.1 Kosten für Wohnung/Unterkunft

Die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmen die zuständigen kommunalen Träger meist in sog. Richtlinien nach einem "schlüssigen Konzept", für das das BSG in zahlreichen Urteilen Kriterien aufgestellt hat. Berücksichtigt wird die konkrete Größe der Wohnung, wobei die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus heranzuziehen sind. Außerdem müsse der Woh...

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