Bezieher von Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind teilweise in der Sozialversicherung abgesichert. Dies umfasst die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.
Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher von Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II regelt § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Die Zuordnung zur privaten Krankenversicherung bestimmen die § 5 Abs. 5a SGB V und § 193 Abs. 3 VVG.
Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a i. V. m. Satz 1 SGB XI, für Mitglieder der privaten Pflegeversicherung aus § 110 SGB XI.
Die Anerkennung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung resultiert aus § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI. Wegeunfälle bei Erfüllung der Meldepflicht sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII unfallversichert.
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