Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Vermögens gilt folgendes Grundschema:

  • Feststellung des Vermögens,
  • Prüfung, ob das Vermögen verwertbar ist,
  • Abzug des privilegierten ("nicht zu berücksichtigenden") Vermögens,
  • Ermittlung der Freibeträge auf das verbleibende Vermögen.

Liegt nach Abzug der Freibeträge noch zu berücksichtigendes Vermögen vor, besteht kein Leistungsanspruch.

Die Betroffenen sind insoweit darauf verwiesen, ihren Lebensunterhalt (einschließlich möglicher Aufwendungen für ihre soziale Sicherung) aus dem Vermögen zu bestreiten. Sobald das zu berücksichtigende Vermögen verbraucht ist, also unterhalb der Freibeträge liegt, besteht jedoch grundsätzlich erneut ein Leistungsanspruch (allerdings ist eine neue Antragstellung erforderlich).

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung von Barvermögen

Ein Antragsteller auf von Bürgergeld, für den keine Karenzzeit mehr gilt, hat ein Barvermögen i. H. v. 17.000 EUR, wodurch der maßgebliche Vermögensfreibetrag um 2.000 EUR überschritten wird. Das Vermögen ist auch verwertbar, sodass der Anspruch auf Bürgergeld entfällt. Der Betreffende verwendet das Vermögen anschließend für die notwendige Anschaffung neuer Möbel, für eine Autoreparatur oder auch für eine Urlaubsreise und natürlich für seinen allgemeinen Lebensunterhalt. Mit diesem Verbrauch des Vermögens liegt Bedürftigkeit erneut vor, sodass Bürgergeld wieder gezahlt werden kann.

Für welche Zwecke Vermögen verbraucht werden darf, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Allerdings sieht das Gesetz Leistungsminderungen vor, wenn ein Hilfebedürftiger[1]

  • sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht (vorsätzlich) vermindert hat, um die Voraussetzungen für die Zahlung von Bürgergeld zu erfüllen und
  • trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ein entsprechendes unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt.

In der Regel kommt es zu solchen Leistungsminderungen aber bereits deshalb nicht, weil sich Personen, die keine Leistungen erhalten, nicht wie Personen im Leistungsbezug verhalten müssen.

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