Bei der Vermögensprüfung ist zunächst festzustellen, welches Vermögen vorhanden ist.

Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.

Wichtig ist auch die Abgrenzung des Vermögens zum Einkommen: Vermögen ist danach alles, was der Betreffende in der Bedarfszeit hat (Bestand vor Bezug von Bürgergeld). Einkommen ist alles, was der Betreffende in der Bedarfszeit dazu erhält.

 
Hinweis

Berücksichtigung von einmaligen Zahlungen

Einmalige Einkünfte, die während eines Leistungsbezugs zufließen, wie z. B. Steuererstattungen, gehören nicht zum Vermögen. Sie zählen deshalb auch nicht zu den Vermögensfreibeträgen, sondern werden als Einkommen berücksichtigt.[1] Einnahmen, die hingegen vor Beginn des Anspruchszeitraums zufließen, gehören bei Antragstellung zum Vermögen, weil sie bereits vorhanden sind.

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung von Einkommen und Vermögen

 
Zwischenbeschäftigung gegen Arbeitsentgelt bis 31.3.2023
Arbeitsentgeltzahlung am 20.12.2022 3.000 EUR
Anspruch auf Bürgergeld ab 1.4.2023

Da das Arbeitsentgelt vor Entstehung des Anspruchs auf Bürgergeld zugeflossen ist, wird es nicht als Einkommen berücksichtigt. Soweit es bis zum Anspruchsbeginn noch nicht verbraucht wurde, erhöht es allerdings den Vermögensbestand zum 1.4.2023 und ist im Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen.

Zum Vermögen gehören danach insbesondere:

  • Geld (Bargeld) oder Geldwerte (Schmuckstücke, Kunstwerke),
  • Sparguthaben auf Girokonten, Wertpapiere, Sparbriefe, Bausparguthaben, Aktien, Fondsanteile u. Ä.,
  • bewegliche Sachen, wie z. B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel,
  • kapitalbildende Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen,
  • Sachgüter (z. B. Auto),
  • Haus- und Grundeigentum,
  • Rechte aus Grundschulden und Nießbrauch.
 
Achtung

Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche

Zum Vermögen gehören auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche.[2]

Ein solcher Rückforderungsanspruch kann z. B. bestehen, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bzw. dessen Partner die Bedürftigkeit für das Bürgergeld durch eine Schenkung an Dritte herbeigeführt hat oder die Hilfebedürftigkeit erst einige Zeit nach der Schenkung eintritt.

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