Der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Dies bedeutet, dass der Zahlungsbeginn der Leistung um die Dauer der Sperrzeit hinausgeschoben wird. Die Sperrzeit dauert grundsätzlich 12 Wochen, im Falle einer besonderen Härte beträgt die Sperrzeit 6 Wochen.[1] Eine solche Härte kann in den Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet sein (z. B. Arbeitsversäumnisse infolge einer persönlichen Krisensituation); allein die wirtschaftlichen Einbußen durch die Sperrzeit stellen jedoch keine besondere Härte im Sinne der Sperrzeitregelung dar.

Zusätzlich zum Ruhen des Anspruchs mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Tage der Sperrzeit.[2] Im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erfolgt grundsätzlich eine Minderung um 1/4 der Gesamtanspruchsdauer.

Eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt jedoch generell, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Keine Anspruchsdauerkürzung nach Jahresfrist

Ein 60-jähriger Arbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis zum 30.6.2023 gekündigt. Er erhält eine Abfindung i. H. v. 50.000 EUR. Für die Arbeitsaufgabe hat er keinen wichtigen Grund, sodass grundsätzlich ein Sperrzeitsachverhalt vorliegt. Der Arbeitnehmer bestreitet seinen Lebensunterhalt zunächst aus der Abfindung und meldet sich erst zum 2.7.2024 arbeitslos. Bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (am 2.7.2024) liegt das Sperrzeitereignis (Beendigung der Beschäftigung zum 30.6.2023) länger als ein Jahr zurück. Der Arbeitslose kann damit – bei Vorliegen der entsprechenden Versicherungszeiten – eine ungekürzte Höchstdauer des Arbeitslosengeldes von 24 Monaten beanspruchen.

Zu beachten ist bei derartigen Sachverhalten, dass der Betroffene in der Zeit ohne Arbeitslosengeld/Arbeitslosenversicherungsschutz auch seinen Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln sicherstellen muss.

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