Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes sind ebenfalls Besonderheiten zu beachten[1]:

  • Grundsätzlich wird für die Bemessung des Arbeitslosengeldes auch bei Berücksichtigung der ausländischen Beschäftigungs-/Versicherungszeiten nur das zuletzt in Deutschland (d. h. das in der Zwischenbeschäftigung) erzielte Entgelt berücksichtigt.
  • Bei Grenzgängern wird auch das im Ausland erzielte Entgelt bis zu der in Deutschland jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

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