Die Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn dadurch die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Ehrenamtlich in diesem Sinne ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird, dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben durchführt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördert. Der pauschalierte Ersatz von Auslagen von bis zu 250 EUR monatlich berührt die Unentgeltlichkeit im Grundsatz nicht.[1]

[1] § 138 Abs. 2 SGB III i. V. m. der VO über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen.

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