Da der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers tätig wird, unterliegt dieser nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG dessen Weisungen. Gleichwohl sollte zur Klarstellung und Präzisierung der Weisungsbefugnis eine vertragliche Regelung diesbezüglich gefasst werden.

Eine solche könnte wie folgt lauten:

Zitat

Der Entleiher ist berechtigt, dem Arbeitnehmer hinsichtlich der auszuführenden Arbeiten in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht Weisungen zu erteilen. Dabei darf der Leiharbeitnehmer nur mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, für die er überlassen wurde, und nur zu den vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten. Auch darf er nur an den vertraglich vereinbarten Einsatzorten tätig werden.

Dabei bezieht sich der Hinweis auf die "vertraglichen Vereinbarungen" auf den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher, der all dies regeln sollte. Derartige Regelungen im Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers entfalten nur für diesen und für den Verleiher Wirkung, gegenüber dem Entleiher bleiben sie hingegen zunächst ohne Bedeutung. Es muss also sichergestellt werden, dass der Verleiher dem Entleiher nicht ein Leistungsspektrum zusagt, das vom Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers nicht abgedeckt wird. Der Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers sollte deshalb aus Sicht des Verleihers ausreichend Flexibilität für die verschiedenen Einsätze bei Verleihern vorsehen. Dies darf jedoch zugleich das Maß des Zumutbaren für den Arbeitnehmer nicht überschreiten; insbesondere die Grenzen der §§ 305 ff. BGB und die dazu ergangene Rechtsprechung müssen beachtet werden.

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