In Bremen[1] gilt Folgendes:

Den beiden Kammern gehören kraft Gesetzes alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten an. Zur Deckung des Finanzbedarfs erheben die Arbeitnehmerkammern von allen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Vollversammlung der Kammer festsetzt. Beitragspflicht besteht nicht bei weniger als 250 EUR monatlich. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitseinkommen (§ 20 Abs. 2 BremArbnKG). Einzelheiten werden in einer Beitragsordnung bestimmt. Die Zwangsmitgliedschaft und die Verpflichtung zur Beitragszahlung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist die Wahlvorschrift verfassungswidrig, nach der Wahlvorschläge nur von solchen Gewerkschaften usw. eingereicht werden können, die "für das Arbeitsleben im Lande Bremen wesentliche Bedeutung haben".[2] Der Beitrag beträgt 0,15 % des Bruttoarbeitslohns für Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand, also nicht für Abfindungen wegen Arbeitsplatzverlust, Karenzentschädigungen und Betriebsrenten.

 
Praxis-Tipp

Anrufungsauskunft bei Abfindungen

Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Kammerbeiträge im Land Bremen ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge jeweils der Arbeitslohn, der für Zeiträume gezahlt wird, während derer Beitragspflicht besteht oder bestand. Eine Abfindung wird aber nicht für einen Zeitraum gezahlt, während der eine Beitragspflicht besteht, sie erfolgt vielmehr aus Anlass der Beendigung des beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses und unterliegt nicht der hier in Frage kommenden Beitragspflicht.

Da der Arbeitgeber jedoch im Falle einer Beitragspflicht für die Beiträge haften würde (§ 42d EStG entspr. Anwendung) und er unterbliebene Abzüge nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachholen könnte, er also danach die Beiträge aus eigener Tasche finanzieren müsste, ist es anzuraten, zur Sicherheit eine Auskunft zur Beitragspflicht einer Abfindung bei der Kammer einzuholen. Zur Erteilung dieser Anrufungsauskunft ist die Kammer nach der Amtlichen Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1.1.2013 verpflichtet.[3]

Die Arbeitgeber von beitragspflichtigen Arbeitnehmern haben die Beiträge bei jeder Lohnzahlung im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs oder der Übernahme der Lohnsteuer als Pauschsteuer einzubehalten. Unterbliebene Abzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind; für danach nicht nachholbare unterbliebene Abzüge haftet der Arbeitgeber endgültig. Die Arbeitgeber haben die einbehaltenen Beträge mit den einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen an den hierfür in § 41a EStG vorgesehenen Zahlungsterminen an ihr Betriebsstättenfinanzamt in Bremen oder Bremerhaven anzumelden und abzuführen. Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Anmeldungen an Betriebsstättenfinanzämter im Land Bremen abzugeben haben, haben die Beiträge an das Finanzamt Bremen-Mitte bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs anzumelden und abzuführen.

Organe der Arbeitnehmerkammern sind Vollversammlung, Vorstand, Präsident und Ausschüsse. Die Vollversammlung wird von den Kammermitgliedern für 4 Jahre gewählt.

[1] Gesetz über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen, BremArbnKG v. 3.7.1956, Sammlung Bremisches Recht 70-c-1
[2] BVerfG, Urteil v. 22.10.1985, 1 BvL 44/83.
[3] BStBl I 2013, 77, letzter Absatz

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