Kurzbeschreibung

Statusklage eines Mitarbeiters gegen den Unternehmer/Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung seiner Arbeitnehmereigenschaft.

Vorbemerkung

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags (§ 611a BGB) im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Es ist zunächst darauf abzustellen, welche Bezeichnung die Parteien dem zugrunde liegenden Vertrag gegeben haben. Ist der Vertrag als Arbeitsvertrag tituliert, ist der Dienstnehmer kraft privatautonomer Entscheidung Arbeitnehmer. Andererseits kann aber, auch wenn die Parteien eine andere Bezeichnung gewählt haben, ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Das Kriterium "im Dienst eines anderen" wird durch den Grad der Abhängigkeit vom Dienstherrn konkretisiert. Leistet der Dienstnehmer seine Tätigkeit unter Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation und weisungsgebunden hinsichtlich Inhalt, Arbeitszeit, Arbeitsdauer und Ort der Tätigkeit, ist i. d. R. von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen.

Rechtlich abzugrenzen ist der Arbeitnehmerstatus insbesondere von freien Mitarbeitern, von arbeitnehmerähnlichen Personen wie etwa Heimarbeitern oder Handelsvertretern.

Die Qualifizierung eines Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitsgericht im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wie auch inzident zu prüfen sein, wenn der Arbeitnehmer konkrete Ansprüche im Wege einer Leistungsklage geltend macht, für die der Bestand eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung ist (z. B. Urlaubsansprüche).

Auch wenn der Kläger keine konkreten Ansprüche geltend macht, wie es für eine Leistungsklage erforderlich wäre, kann er ein Interesse daran haben, gerichtlich isoliert feststellen zu lassen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellungsklage besteht dann, wenn sich aus dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses relevante Folgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben, der Arbeitnehmer also ein rechtliches Interesse an der isolierten Feststellung hat. Das BAG geht davon aus, dass ein Beschäftigter in einem bestehenden (nicht bereits beendeten) Arbeitsverhältnis jederzeit ein rechtliches Interesse daran hat, dass seine Rechtsstellung als Arbeitnehmer alsbald feststellen zu lassen, weil dadurch auf das Rechtsverhältnis der Parteien die zwingenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind, die ein Arbeitsverhältnis ausgestalten (BAG, Urteil v. 15.12.1999, 5 AZR 3/99; BAG, Urteil v. 6.11.2002, 5 AZR 364/01). Diesen Fall betrifft das nachfolgende Muster.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Klage auf Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft

An das

Arbeitsgericht ...

...

per beA

..................................................

Klage

des

..................................................

..................................................

- Klägers -

Prozessbevollmächtigte:

..................................................

..................................................

gegen

die .................................................. GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer

..................................................

- Beklagte -

wegen Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und beantragen,

festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem .................... ein Arbeitsverhältnis besteht.

Begründung:
Der ..........-jährige Kläger ist seit dem .................... bei der Beklagten als .................................................. beschäftigt und bezog zuletzt eine feste / durchschnittliche monatliche Vergütung in Höhe von .................... EUR zzgl. UmSt.

Beweis: Vertrag vom ... Anlage K 1
 

Rechnung/Entgeltabrechnung

vom ...
Anlage K 2

Der Kläger ist verheiratet und Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder.

Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem bestehenden Vertragsverhältnis der Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelt und damit der Kläger Arbeitnehmer ist.

Am ... hat der Kläger der Beklagten seine Lohnsteuerkarte übergeben und darum gebeten, die Lohnsteuer und die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen. Die Beklagte hat sich mit der Begründung geweigert, der Kläger sei lediglich freier Mitarbeiter und daher seien von der Beklagten keine Beiträge zur Sozialversicherung und keine Einkommensteuer abzuführen.

Der Kläger ist Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Arbeitgebers zur Leistung fremdbestimmter Arbeit verpflichtet ist und dabei in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht (ständige Rspr. BAG, vgl. etwa BAG, Urteil v. 9.3.2005, 5 AZR 493/04). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ist gemäß Vertrag auf 38,5 Stunden festgelegt. Der tägliche Arbeits...

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