Kommentar

Bei der Abgrenzung – Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter – kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an . Abstrakte Kriterien, die für alle Arbeitsverhältnisse gelten, lassen sich nicht aufstellen. Der Arbeitnehmer grenzt sich vom freien Mitarbeiter durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit ab. Arbeitnehmer ist, wer in die fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Im Bereich Funk und Fernsehen ist zwischen programmgestaltenden Tätigkeiten und solchen, bei denen der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehlt, zu unterscheiden. Programmgestaltende Mitarbeit kann sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeiterverhältnissen erbracht werden. Bei der nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeit an Sendungen, wie z. B. Tätigkeit in fremdsprachlichen Diensten mit routinemäßigen Arbeiten als Sprecher oder Übersetzer, handelt es sich um Arbeitsverhältnisse . Daran ändert auch eine wöchentliche Arbeitszeit von nur 4 Stunden nichts ( Arbeitnehmer ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 11.03.1998, 5 AZR 522/96

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