(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über

 

1.

die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,

 

2.

den bezahlten Mindestjahresurlaub,

 

3.

die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,

 

4.

die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,

 

5.

die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,

 

6.

die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und

 

7.

die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen

finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.

 

(2) Die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 7 betreffenden Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1 finden unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.

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