Leitsatz

Der Apotheker haftet genauso wie der Arzt für den Gesundheitsschaden des Patienten.

 

Sachverhalt

Einem Baby mit Down-Syndrom wurde im Vorfeld einer geplanten Herzoperation vom behandelnden Arzt ein herzstärkendes Medikament verordnet. Im Rezept wurde versehentlich eine 8-fach überhöhte Dosierung angegeben. Der Apotheker erkannte den Fehler nicht und gab die Arznei aus. Das Baby erlitt wenige Tage nach der Einnahme des Medikaments in der verordneten Menge einen Herzstillstand. Folge war eine über 50 Min. dauernde Reanimation. Das Gehirn des Babys wurde dadurch geschädigt, ein Darmschaden und erhebliche Entwicklungsstörungen ausgelöst. Die Eltern forderten von Arzt und Apotheker Schmerzensgeld und Schadensersatz i.H.v. mindestens 200.000 EUR.

Das LG Köln gab der Klage überwiegend statt. Das OLG bestätigte die Verurteilung. Der Apotheker hätte bei diesem hochgefährlichen Medikament in besonderer Weise Sorgfalt walten lassen müssen. Da die Medikamentenüberdosierung aus dem Alter des Patienten zu erschließen gewesen sei, handle es sich um einen groben Fehler. Die Höhe des Schmerzensgelds wurde noch offen gelassen.

 

Hinweis

Mit dem OLG-Urteil wurde erstmals die bei Ärzten schon geltende Beweislast auch auf Apotheker übertragen. Der Zivilsenat ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Revision beim BGH zu.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 07.08.2013, 5 U 92/12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge