Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt und nicht bereits aufgrund seiner Beschäftigung nach § 28o SGB IV auskunftspflichtig ist, hat der Krankenkasse

  • auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

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