Leitsatz

  1. Besitzt ein VN mehrere Wohnungen, so muss er bei dem Abschluss einer Hausratversicherung für eine Wohnung die Frage nach Vorschäden und Vorversicherungen ohne nähere Erläuterung nicht auch auf alle übrigen Wohnungen erstrecken.
  2. Ein Versicherer kann sich nach § 242 BGB aus wichtigem Grund vom Vertrag lösen. Ein solcher Grund ist nicht gegeben, wenn der VN bei anderen Verträgen getäuscht hat.
 

Normenkette

§ 123 BGB, § 242 BGB, § 96 VVG, § 26 VHB 92

 

Sachverhalt

Die Kl. schloss bei der Bekl. für die in ihrem Einfamilienhaus in N. gelegene Wohnung eine Hausratversicherung und für das Haus eine Gebäudeversicherung ab und für ihre Mietwohnung in M. ebenfalls eine Hausratversicherung. Die Frage nach Vorversicherungen und Vorschäden wurden in den Anträgen jeweils verneint.

Die Kl. unterhielt außerdem bei der Bekl. eine Unfallversicherung. Aufgrund dieser Versicherung und sechs Schadenanzeigen erbrachte die Bekl. Leistungen in Höhe von insgesamt 6.747,50 DM. In den jeweiligen Schadenanzeigen verneinte die Kl. die Frage nach anderen Unfallversicherungen.

Am 13.2.1996 meldete die Kl. einen Leitungswasserschaden, der sowohl das Gebäude als auch den Hausrat in N. betraf. Die Bekl. verweigerte jedoch die Regulierung und erklärte mit Schreiben vom 31.7.1996 die Anfechtung der beiden Hausratversicherungsverträge und des Gebäudeversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung, weil die Kl. bestehende bzw. frühere gekündigte Hausrat- und Gebäudeversicherungsverträge sowie Vorschäden bezüglich des Objektes N. verschwiegen habe.

Die Kl. begehrte die Feststellung, dass die Bekl. ihre Leitungswasserschäden zu ersetzen habe und dass die Hausratversicherungsverträge fortbestehen. Die Bekl. erhob Widerklage und verlangte von der Kl. Erstattung der in der Unfallversicherung erbrachten Leistungen.

Das LG hat auf die Klage zum einen festgestellt, dass die Hausratversicherung für die Wohnung der Kl. in M. unverändert fortbesteht und sie zum anderen auf die Widerklage verurteilt, an die Bekl. 6.747,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die von beiden Parteien eingelegten Berufungen hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

1.Das BG entschied, dass die Bekl. nicht verpflichtet sei, der Kl. Versicherungsschutz für den gemeldeten Leitungswasserschaden am Einfamilienhaus und Hausrat in N. zu gewähren, denn die Bekl. habe diese beiden Versicherungen wirksam gem. § 22 VVG, 123 BGB angefochten. Das habe gemäß § 142 BGB zur Folge, dass diese Verträge von ihrem Beginn an nichtig seien. In Übereinstimmung mit dem LG sei auch der Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts in Verbindung mit dem Ergebnis der von dem LG durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Kl. die Bekl. bei Abschluss der beiden das Objekt N. betreffenden Versicherungsverträge arglistig getäuscht habe (wird ausgeführt).

Soweit die Bekl. mit der Widerklage aus dem Gesichtspunkt des § 812 BGB die Erstattung von Leistungen, die sie aufgrund der bestehenden Unfallversicherung für die Kl. erbracht habe, zurückverlangt, habe das LG die Kl. mit zutreffender Begründung dem Klageantrag entsprechend verurteilt. Wegen einer Obliegenheitsverletzung der Kl. sei die Bekl. nämlich gem. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei gewesen. Insoweit sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kl. in den hier maßgeblichen Schadenanzeigen jeweils die Frage, ob die Kl. noch bei anderen Gesellschaften gegen Unfall versichert sei, verneint habe. Damit sei diese Frage unrichtig beantwortet worden, denn die Kl. habe in der hier maßgebenden Zeit weitere Unfallversicherungen unterhalten (wird ausgeführt).

2.Die Berufung der Bekl. sei ebenfalls unbegründet. Sie habe die Hausratversicherung, die die Kl. für ihre Wohnung in M. abgeschlossen hatte, nicht wirksam angefochten, denn insoweit fehle es an einer arglistigen Täuschung der Kl. bei Abschluss dieses Vertrages. Die Bekl. werfe der Kl. auch hier vor, sie habe bei anderen Versicherungsgesellschaften bestehende Hausratversicherungen im Antragsformular nicht angegeben. Eine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung der Kl. - so das BG - sei jedoch nicht nachzuweisen, denn es könne nicht festgestellt werden, dass die Kl. die Fragestellung so verstanden habe, wie sie die Bekl. gemeint haben will. Dazu heiße es im Antragsformular der Bekl.: "Bei welcher Gesellschaft besteht/bestand die Hausratversicherung und/oder Haushaltglasversicherung?" Die Bekl. erwarte hier, wie sie es dargestellt habe, die Angabe sämtlicher Hausratversicherungen des Antragstellers unabhängig vom Versicherungsort. Ein VN, der mehrere Wohnungen unterhalte, müsse aber nicht zwingend die Frage auf alle bestehenden Hausratversicherungen auch an anderen Versicherungsorten beziehen, sondern könne annehmen, dass an dieser Stelle nach solchen für den betreffenden Versicherungsort gefragt sei, und nicht auch auf Hausrat in Zweit- oder Drittwohnungen. Wenn einem VN bei Antragstellung nicht vom Agenten erläutert werde, dass der Versicherer hier alle bestehenden Hausratversicherungsverträge - auch für weitere Wohnu...

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