Leitsatz

Nur sowohl im Anwartschafts- als auch Rententeil volldynamische Anrechte können ohne Umrechnung in die Versorgungsausgleichsbilanz eingestellt werden. Da die laufende Rente der VBL nach der Rechtsprechung des BGH als volldynamisch und die Anwartschaften in der Zeit zwischen dem Systemwechsel am 1.1.2002 und dem Rentenfall als statisch, vor dem 1.1.2002 aber als anwartschaftsdynamisch anzusehen sind, taucht immer wieder die Frage auf, ob die zeitweilige Statik im Anwartschaftsteil die Anwendung der BarwertVO nach sich zieht.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Sie waren im Jahre 1982 rechtskräftig geschieden worden. Der Versorgungsausgleich war mit gesondertem Beschluss des AG vom 15.9.1983 dahin geregelt worden, dass durch Rentensplitting vom Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden. Zudem hatte das FamG durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der für den Antragsteller bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) bestehenden Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei dem gesetzlichen Rentenversicherer Anwartschaften begründet.

Der Ehemann schied zum 28.1.2001 durch Aufhebungsvertrag auf der Basis einer Vorruhestandsregelung aus seinem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst aus. Nachdem ihm für die Zeit ab 1.9.2002 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente der RZVK bewilligt worden waren, beantragte die Ehefrau mit am 14.4.2004 eingegangenen Schriftsatz den schuldrechtlichen Ausgleich des von dem Ehemann bezogenen Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bezog sie bereits gesetzliche Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbstätigkeit.

Daraufhin beantragten die Rheinischen Versorgungskassen die Abänderung der Entscheidung des FamG vom 15.9.1983 nach § 10a VAHRG.

Das FamG hat der Ehefrau mit Beschluss vom 6.7.2005 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von insgesamt 660,24 EUR für die Monate April bis Juli 2004 zugesprochen. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tage hat es auf den Antrag der RVK die Entscheidung vom 15.9.1983 mit Wirkung ab 1.8.2004 dahin abgeändert, dass durch Splitting gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund zu übertragen sowie weitere Anwartschaften im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begründen sind.

Die gegen die Abänderungsentscheidung gerichtete Beschwerde der RVK blieb erfolglos. Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der RVK, mit der sie sich gegen die Bewertung des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes als auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch wandte.

Das Rechtsmittel hatte nur in geringem Umfang Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH hat entschieden, dass es bei einer zurzeit der Entscheidung bereits laufenden Rente auf die Gesamtanpassung zwischen Ehezeitende, das hier vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes lag, und Rentenfall ankomme und deshalb die Frage, ob zeitweise keine Anpassung erfolgte, ohne Bedeutung sei.

Darüber hinaus hat der BGH seinen Standpunkt wiederholt, wonach bei allen Versorgungen der Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Versorgung unberücksichtigt zu bleiben habe, soweit er nicht die Ehezeit betreffe.

 

Hinweis

Die Entscheidung des BGH zum vorgezogenen Rentenbezug bleibt auch unter Geltung des neuen Rechts von Bedeutung, weil das VersAusglG dazu nichts hergibt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 13.05.2009, XII ZB 169/06

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge