1. Vergütungsanspruch bleibt bestehen

 

Rz. 4

§ 8a BerHG regelt die Folgen, die die Aufhebung für den Vergütungsanspruch der Beratungsperson haben, und unter welchen Voraussetzungen die Staatskasse ggf. den Rechtsuchenden in Regress nehmen kann.

 

Rz. 5

Den Grundsatz legt § 8a Abs. 1 S. 1 BerHG fest: Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Eine bereits erhaltene Vergütung kann sie daher behalten und eine noch nicht erhaltene Vergütung weiter beanspruchen. Die Beratungsperson, die mit der Beratungshilfeleistung eine auf sie übertragene Aufgabe des Sozialstaates wahrnimmt, wird damit nicht mit dem Risiko einer späteren, die Bewilligung wieder aufhebenden Entscheidung belastet, und ist dann auf Vergütungsansprüche gegen den Rechtsuchenden selbst angewiesen.

2. Wegfall des Vergütungsanspruchs

 

Rz. 6

Auf die Bewilligung durch das Gericht darf sich die Beratungsperson daher grundsätzlich verlassen. Ausnahmen sollen dementsprechend nach § 8a Abs. 1 S. 2 BerHG nur dort gelten, wo schutzwürdiges Vertrauen fehlt: Hatte die Beratungsperson Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen (§ 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BerHG) oder hat sie den Antrag auf Aufhebung nach § 6a BerHG selbst gestellt (§ 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BerHG), besteht kein Anlass, ihren Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse fortbestehen zu lassen.

 

Rz. 7

Die den Anspruch ausschließenden Tatsachen hat die Staatskasse einzuwenden.[2] Sie trägt insoweit die Beweislast.[3]

[2] BT-Drucks 17/11472, S. 43.
[3] BT-Drucks 17/11472, S. 43.

3. Vergütungsanspruch gegen Rechtsuchenden

 

Rz. 8

§ 8a Abs. 2 S. 1 BerHG gibt der Beratungsperson die Möglichkeit, von dem Grundsatz des Abs. 1 abzuweichen und die Vergütung statt aus der Staatskasse nach den allgemeinen Vorschriften direkt vom Rechtsuchenden zu verlangen. Voraussetzung ist, dass die Beratungsperson die Vergütung aus der Staatskasse noch nicht erhalten hat oder sie zurückerstattet. Außerdem muss die Beratungsperson den Rechtsuchenden bei Mandatsübernahme auf diese Möglichkeit hingewiesen haben, da ihm die Gelegenheit gegeben sein muss, die potentiellen finanziellen Folgen der Inanspruchnahme einer Beratungsperson abzuschätzen.

 

Rz. 9

Der Verweis auf die allgemeinen Vorschriften führt bei Tätigwerden eines Rechtsanwaltes für die Fälle reiner Beratung zur "üblichen Vergütung" nach den § 34 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB, für Vertretungsfälle hingegen zur Vergütung nach VV Teil 2, sofern keine anderweitige Vergütungsvereinbarung geschlossen worden ist.[4]

 

Rz. 10

Die gezahlte Beratungshilfegebühr (VV 2500) ist mit dem Vergütungsanspruch zu verrechnen (§ 8a Abs. 2 S. 2 BerHG).

[4] BT-Drucks 17/11472, S. 43 f.

4. Regress der Staatskasse beim Rechtsuchenden

 

Rz. 11

Wird die Beratungshilfe aufgehoben, weil der Rechtsuchende nicht bedürftig ist, kann ihn die Staatskasse nach § 8a Abs. 3 BerHG grundsätzlich in Regress nehmen und von ihm die Erstattung der an die Beratungsperson bezahlten Vergütung verlangen. Die Geltendmachung des Regressanspruchs steht im Ermessen der Staatskasse.

5. Vergütungsanspruch bei nachträglicher Antragstellung

 

Rz. 12

Die Beratungsperson kann im Fall nachträglicher Antragstellung nach § 8a Abs. 4 BerHG ihre Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften direkt vom Rechtsuchenden verlangen, wenn sie ihn bei der Mandatsübernahme auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Die Beratungsperson bleibt also nicht vergütungslos, wenn sie ihre Leistung bereits erbracht hat, aber das Gericht die nachträgliche Beratungshilfe ablehnt. Der Beratungsperson steht auch die Möglichkeit offen, für den Fall der Nichtbewilligung von Beratungshilfe eine Vergütungsvereinbarung zu schließen.[5]

[5] BT-Drucks 17/11472, S. 44.

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