Rz. 13

Gerade bei Einschaltung weiterer Anwälte nach den VV 3400 ff. ist die Erstattungsfähigkeit der hierdurch anfallenden Gebühren besonders umstritten. Ausgangspunkt ist § 91 Abs. 2 ZPO, der grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts für erstattungsfähig erklärt und die Kosten eines zusätzlichen Anwalts nur insoweit, als hierdurch Kosten erspart werden oder die Beauftragung eines weiteren Anwalts notwendig war (§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F.; § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO a.F.). Im Einzelnen sei hierzu auf die folgende Kommentierung der VV 3400 ff. und insbesondere den Anhang zu den VV 3400–3402 hingewiesen.

 

Rz. 14

Ein Problem der Erstattungsfähigkeit, das sich bei Einschaltung weiterer Anwälte nach der BRAGO noch übergreifend stellte, lag darin begründet, dass es je nach Fallkonstellation günstiger sein konnte, die Alternative Prozessbevollmächtigter/Verkehrsanwalt oder Prozessbevollmächtigter/Terminsvertreter zu wählen. Nach Wegfall der Beweisgebühr, der zusätzlichen 5/10-Verhandlungsgebühr bei Erlass eines Versäumnisurteils nach § 38 Abs. 1 oder 2 BRAGO sowie der Übertragungsgebühr nach § 33 Abs. 3 BRAGO stellt sich das Problem nicht mehr. Die Einschaltung eines Terminsvertreters ist immer kostengünstiger.

 

Beispiel: Die in Köln wohnende Partei will Klage vor dem LG in Hamburg erheben.

 

Rz. 15

Ausgehend davon, dass das Verfahren nach mündlicher Verhandlung mit einem Urteil endet, ist die Alternative "Prozessbevollmächtigter am Ort der Partei und Terminsvertreter am auswärtigen Gericht" günstiger als die Alternative "Prozessbevollmächtigter am Gerichtsort und Verkehrsanwalt am Ort der Partei".

 

I. Erste Alternative: Prozessbevollmächtigter/Verkehrsanwalt

a) Prozessbevollmächtigter:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3100 1,3
2. Terminsgebühr, VV 3104 1,2

b) Verkehrsanwalt:

 
Verkehrsanwaltsgebühr, VV 3400 1,0
c) Gesamt 3,5

II. Zweite Alternative: Prozessbevollmächtigter/Terminsvertreter

a) Prozessbevollmächtigter:

 
Verfahrensgebühr, VV 3100 1,3

b) Terminsvertreter:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3401 0,65
2. Terminsgebühr, VV 3402, 3104 1,2
c) Gesamt 3,15
 

Rz. 16

Das gilt auch dann, wenn das Verfahren durch ein Versäumnisurteil endet. Auch dann ist die Alternative "Prozessbevollmächtigter/Terminsvertreter" günstiger als die Alternative "Prozessbevollmächtigter/Verkehrsanwalt":

 

I. Erste Alternative: Prozessbevollmächtigter/Verkehrsanwalt

a) Prozessbevollmächtigter:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3100 1,3
2. Terminsgebühr, VV 3104, 3105 0,5

b) Verkehrsanwalt:

 
Verkehrsanwaltsgebühr, VV 3400 1,0
c) Gesamt 2,8

II. Zweite Alternative: Prozessbevollmächtigter/Terminsvertreter

a) Prozessbevollmächtigter:

 
Verfahrensgebühr, VV 3100 1,3

b) Terminsvertreter:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3401 0,65
2. Terminsgebühr, VV 3402, 3105 0,5
c) Gesamt 2,45

Die Einschaltung eines Terminsvertreters ist also in beiden Fällen günstiger.

 

Rz. 17

Daran ändert sich auch nichts, wenn der ortsansässige Verkehrsanwalt zusätzlich Besprechungen mit der Gegenpartei zur Erledigung des Rechtsstreits führt. In beiden Fällen entsteht zusätzlich beim ortsansässigen Anwalt eine weitere Gebühr nach VV 3104.

 

I. Erste Alternative: Prozessbevollmächtigter/Verkehrsanwalt

a) Prozessbevollmächtigter:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3100 1,3
2. Terminsgebühr, VV 3104 1,2

b) Verkehrsanwalt:

 
1. Verkehrsanwaltsgebühr, VV 3400 1,0
2. Terminsgebühr, VV 3402, 3104 1,2
c) Gesamt 4,7

II. Zweite Alternative: Prozessbevollmächtigter/Terminsvertreter

a) Prozessbevollmächtigter:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3100 1,3
2. Terminsgebühr, VV 3104 1,2

b) Terminsvertreter:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3401 0,65
2. Terminsgebühr, VV 3402, 3104 1,2
c) Gesamt 4,35
 

Rz. 18

Auch dann, wenn es nicht zum Termin kommt, etwa weil die Klage vor dem Termin zurückgenommen wird oder sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt und das Gericht im schriftlichen Verfahren nach § 91a ZPO entscheidet, ist die Einschaltung eines Terminsvertreters günstiger.

 

I. Erste Alternative: Prozessbevollmächtigter/Verkehrsanwalt

a) Prozessbevollmächtigter:

 
Verfahrensgebühr, VV 3100 1,3

b) Verkehrsanwalt:

 
Verkehrsanwaltsgebühr, VV 3400 1,0
c) Gesamt 2,3

II. Zweite Alternative: Prozessbevollmächtigter/Terminsvertreter

a) Prozessbevollmächtigter:

 
Verfahrensgebühr, VV 3100 1,3

b) Terminsvertreter:

 
Verfahrensgebühr, VV 3401 0,65
c) Gesamt 1,95
 

Rz. 19

Auch wenn die Einschaltung eines Terminsvertreters grundsätzlich die günstigere Alternative ist, muss dennoch bedacht werden, ob es nicht günstiger ist, dass der ortsansässige Anwalt unmittelbar zum Termin reist.

 

I. Erste Alternative: Prozessbevollmächtigter/Terminsvertreter

a) Prozessbevollmächtigter:

 
Verfahrensgebühr, VV 3100 1,3

b) Terminsvertreter:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3401 0,65
2. Terminsgebühr, VV 3402, 3104 1,2
c) Gesamt 3,15

II. Zweite Alternative: Der ortsansässige Anwalt wird Prozessbevollmächtigter und reist zum auswärtigen Termin

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3100 1,3
2. Terminsgebühr, VV 3104 1,2
c) Gesamt 2,5

Eingespart werden also 0,65 Gebühren sowie eine Postentgeltpauschale. Es ist nunmehr zu fragen, ob die R...

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