Rz. 70
Die Verteidigung eines Auftraggebers gegen urheberrechtliche Abmahnungen verschiedener Urheberrechtsinhaber wegen unterschiedlicher Urheberrechtsverletzungen bilden in aller Regel mehrere Angelegenheiten.[90] Denn bei den Abmahnungen der Urheberrechtsinhaber (Gegner) handelt es sich nicht um gleichgerichtete, sondern lediglich um eine gleichartige Handlungen. So beziehen sich die Abmahnungen der Urheberrechtsinhaber auf verschiedene und nicht nur eine einzige Urheberechtsverletzung des rechtsuchenden Auftraggebers.
Rz. 71
Die "Beratungshilfe in Parallelfällen" bedarf aber schon bei der Bewilligung von Beratungshilfe als auch bei der Festsetzung der Beratungshilfevergütung einer genaueren Betrachtung. Das BVerfG beanstandete es verfassungsrechtlich nämlich nicht, wenn nach gewährter Erstberatung die Verweigerung von Beratungshilfe für Parallelfälle auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis, auf die Möglichkeit der Selbsthilfe oder auf die Mutwilligkeit der Wahrnehmung der Rechte gestützt wird.[91]
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