Rz. 68

Die Schuldenregulierung für den Rechtsuchenden wird stets als eine Angelegenheit angesehen, auch dann, wenn die Regulierung mit verschiedenen Gläubigern erfolgt.[84] Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gläubiger in einem einheitlichen Rundschreiben angeschrieben werden.[85] Auch die Schuldenregulierung nach VV 2502, 2504 ff. ist unabhängig von der Zahl der Gläubiger immer nur eine Angelegenheit.[86]

[84] LG Bielefeld Rpfleger 1989, 375; LG Wuppertal JurBüro 1988, 335.
[85] LG Berlin RVGreport 2006, 464.
[86] LG Berlin JurBüro 2001, 694.

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