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Die Schuldenregulierung für den Rechtsuchenden wird stets als eine Angelegenheit angesehen, auch dann, wenn die Regulierung mit verschiedenen Gläubigern erfolgt.[84] Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gläubiger in einem einheitlichen Rundschreiben angeschrieben werden.[85] Auch die Schuldenregulierung nach VV 2502, 2504 ff. ist unabhängig von der Zahl der Gläubiger immer nur eine Angelegenheit.[86]
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