Rz. 11

Wird die Beratungshilfe aufgehoben, weil der Rechtsuchende nicht bedürftig ist, kann ihn die Staatskasse nach § 8a Abs. 3 BerHG grundsätzlich in Regress nehmen und von ihm die Erstattung der an die Beratungsperson bezahlten Vergütung verlangen. Die Geltendmachung des Regressanspruchs steht im Ermessen der Staatskasse.

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