Rz. 26
Die Vorschriften der VV 2501 ff. regeln sechs Gebührentatbestände:
▪ | VV 2501: die allgemeine Beratungsgebühr |
▪ | VV 2502: die Beratungsgebühr bei der Schuldenregulierung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO |
▪ | VV 2503: die allgemeine Geschäftsgebühr |
▪ | VV 2504: die Geschäftsgebühr bei der Schuldenregulierung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei bis zu 5 Gläubigern |
▪ | VV 2505: die Geschäftsgebühr bei der Schuldenregulierung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei 6 bis 10 Gläubigern |
▪ | VV 2506: die Geschäftsgebühr bei der Schuldenregulierung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei 11 bis 15 Gläubigern |
▪ | VV 2507: die Geschäftsgebühr bei der Schuldenregulierung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei mehr als 15 Gläubigern |
▪ | VV 2508: die Einigungs- und Erledigungsgebühr. |
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