Rz. 76
Wird die beantragte Vergütung durch den Urkundsbeamten versagt, ist hiergegen gem. § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 die Erinnerung statthaft. Sie ist nicht an eine Frist gebunden und nicht von einem Mindestwert abhängig. Erinnerungsberechtigt ist der die Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt, nicht aber der Mandant.
Rz. 77
Über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 entscheidet nach streitiger Auffassung[111] der Rechtspfleger, weil dem Rechtspfleger als Gericht des ersten Rechtszuges das zugrunde liegende Verfahren (Bewilligung von Beratungshilfe) gem. § 3 Nr. 3f i.V.m. § 24a RPflG übertragen ist. Von der Entscheidung über die Erinnerung als Rechtspfleger ist aber diejenige Gerichtsperson ausgeschlossen, die zuvor als Urkundsbeamter die angefochtene Vergütungsfestsetzungsentscheidung getroffen hat.[112]
Rz. 78
Gegen die Erinnerungsentscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder wenn sie zugelassen ist (§ 56 Abs. 2 S. 1). Ist eine Beschwerde nicht gegeben, ist gegen die Erinnerungsentscheidung des Rechtspflegers die Erinnerung nach § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG zulässig, über die der Richter entscheidet. Die Erinnerungsentscheidung des Richters ist mit der Beschwerde anfechtbar, wenn wiederum der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder wenn sie zugelassen ist.
Rz. 79
Nach gegenteiliger Auffassung[113] entscheidet über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 unmittelbar der Richter. Gegen die Erinnerungsentscheidung des Richters ist dann die Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 1 gegeben, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen ist.
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