Rz. 40

Der Rechtsanwalt erhält im Rahmen von Beratungshilfe auch die Dokumentenpauschale VV 7000 vergütet. Die Dokumentenpauschale kann insbesondere berechtigt sein, wenn der Anwalt Kopien oder Ausdrucke aus einer Gerichtsakte (bzw. Akte der Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörde) fertigen muss (vgl. VV 7000 Nr. 1), soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.[37] Dabei ist es im Grundsatz geboten i.S.v. VV 7000 Nr. 1 und erforderlich i.S.v. § 46 Abs. 1, dass die gesamte Verfahrensakte kopiert wird.[38] Nur die vollständig kopierte Akte kann dem Rechtsanwalt ein sachgerechtes Bild von dem Ablauf des Verfahrens geben. Dieses Bild kann sich der Rechtsanwalt nicht in gleicher Weise aus der urschriftlichen Gerichtsakte verschaffen, wenn ihm die Akte durch das Gericht nur für wenige Tage überlassen wird. In dieser kurzen Zeit wird ein Rechtsanwalt in aller Regel nicht entscheiden können, welche Aktenbestandteile für die weitere Beratung oder Vertretung relevant sind oder werden können.

 

Rz. 41

Die Praxis zeigt, dass die Gerichte bei der Prüfung der Gebotenheit der Kopien i.S.v. VV 7000 Nr. 1 und Erforderlichkeit i.S.v. § 46 Abs. 1 einen eher engen Prüfungsmaßstab anlegen. Eine solche enge Betrachtungsweise berücksichtigt aber die Einschätzungsprärogative des Rechtsanwalts nicht.[39] Der Anfall und die Höhe sind glaubhaft zu machen, wobei die daran zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Entscheidung des Rechtsanwalts offensichtlich fehlerhaft getroffen war, d.h. ob Ablichtungen offensichtlich unnötig und überflüssig waren.[40]

Verlangt der Kostenbeamte zur Glaubhaftmachung die Vorlage von Kopien der Kopien, ist dieses Vorgehen nicht sachgerecht.[41] Indes kann der Kostenbeamte aber die Vorlage der gefertigten Kopien anfordern.

[37] Vgl. hierzu auch LG Frankfurt JurBüro 1986, 733.
[38] Vgl. auch AG Riesa AGS 2012, 485.
[39] AG Riesa AGS 2012, 485.
[40] AG Bremen NStZ-RR 2011, 177.
[41] AG Gera AGS 2005, 351.

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