Rz. 15

Das den Anspruchsübergang auslösende Ereignis ist in § 9 BerHG nicht ausdrücklich geregelt. Die Anhängigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe genügt indes nicht. Auch die Gesetzesbegründung[8] geht ersichtlich davon aus, dass der Ersatzanspruch nicht vor der Bewilligung von Beratungshilfe übergeht. Das zum Anspruchsübergang führende Ereignis besteht erst in der Bewilligung von Beratungshilfe. Auch im Falle direkten Gewährung von Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt findet der Anspruchsübergang erst mit der nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe statt,[9] falls diese nicht ausdrücklich getroffen wird, spätestens mit der Auszahlung der Beratungshilfevergütung.[10]

[8] BT-Drucks 8/3311, S. 15 zu § 12 BerHG-RegE.
[9] A.A. LSG Niedersachsen-Bremen BeckRS 2014, 70032.
[10] LSG Berlin-Brandenburg BeckRS 2013, 72587.

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