Rz. 4

§ 8a BerHG regelt die Folgen, die die Aufhebung für den Vergütungsanspruch der Beratungsperson haben, und unter welchen Voraussetzungen die Staatskasse ggf. den Rechtsuchenden in Regress nehmen kann.

 

Rz. 5

Den Grundsatz legt § 8a Abs. 1 S. 1 BerHG fest: Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Eine bereits erhaltene Vergütung kann sie daher behalten und eine noch nicht erhaltene Vergütung weiter beanspruchen. Die Beratungsperson, die mit der Beratungshilfeleistung eine auf sie übertragene Aufgabe des Sozialstaates wahrnimmt, wird damit nicht mit dem Risiko einer späteren, die Bewilligung wieder aufhebenden Entscheidung belastet, und ist dann auf Vergütungsansprüche gegen den Rechtsuchenden selbst angewiesen.

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