Ohne Erfolg! Die Annahme des Berufungsgerichts, B habe die Berufung nicht fristgerecht begründet (§ 520 Abs. 1 ZPO) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO sei nicht zu gewähren, lasse keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen.

Die LG-Annahme, die Berufungsbegründungsfrist sei nur bis zum 23.4.2020 verlängert worden, halte sich im Rahmen einer vertretbaren tatrichterlichen Würdigung. Weil eine Partei im Zweifel einen zulässigen Antrag stellen wolle, habe das LG den Antrag so auslegen dürfen, dass die ohne Einwilligung des Gegners längstmögliche Fristverlängerung erstrebt worden sei. Nach diesem Verständnis sei die Fristverlängerung nur bis zum 23.4.2020 beantragt gewesen. Indem das Berufungsgericht die Frist "antragsgemäß" verlängert habe, habe es den so verstandenen Antrag zum Inhalt der Fristverlängerung gemacht.

Die Versagung der Wiedereinsetzung wegen eines B zurechenbaren Verschuldens des Y stehe ebenfalls im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es begründe einen Verschuldensvorwurf, dass Y von einer Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 24.3.2020 ausgegangen sei. Der mit der Einlegung der Berufung beauftragte Rechtsanwalt müsse in eigener Verantwortung die für die Berechnung der Berufungsfrist maßgebenden Daten überprüfen und das Zustellungsdatum zuverlässig feststellen. Daran fehle es. Zur Ermittlung des Zustelldatums sei die Verfügung der Geschäftsstelle schon deshalb nicht geeignet gewesen, weil das darin notierte Datum ersichtlich auf einer fehlerhaften Angabe des Y in der Berufungsschrift beruht habe.

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