Leitsatz

Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nicht ohne einen dahin gehenden Beschluss der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentümer ist vorliegend gegen den Verwalter gerichtlich vorgegangen, da dieser nach Auffassung des Eigentümers pflichtwidrig Hausgelder nicht eingezogen und gegen einen säumigen Miteigentümer keine Klage auf Veräußerung des Wohnungseigentums eingereicht habe. Der auf Schadensersatz gerichtete Anspruch des Eigentümers musste jedoch zurückgewiesen werden, da dieser nicht antragsbefugt war. Vertragsparteien des Verwaltervertrags sind die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Schadensersatzansprüche aus Verletzung dieses Vertrags stehen daher, sofern kein individuelles Recht betroffen ist, den Wohnungseigentümern nur gemeinschaftlich zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der einzelne Wohnungseigentümer ohne die Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer Ansprüche gegen den Verwalter nicht gerichtlich geltend machen. Eine derartige Ermächtigung des Wohnungseigentümers durch die übrigen Wohnungseigentümer ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, sodass der Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig war.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 03.11.2004, 2Z BR 175/04

Fazit:

Nur ganz ausnahmsweise bedarf es keines ermächtigenden Eigentümerbeschlusses, gemeinschaftliche Ansprüche geltend zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der Mehrheitsverhältnisse nicht mit einer entsprechenden Beschlussfassung zu rechnen ist.

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