Kurzbeschreibung

Rechtsnachfolge auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite ist jeder Wechsel der im Urteil oder im sonstigen Vollstreckungstitel als Gläubiger oder Schuldner bezeichneten Person. Die Rechtsnachfolge kann als abgeleiteter Rechtserwerb durch Rechtsgeschäft, Hoheitsakt oder kraft Gesetzes eingetreten sein - vorliegend Bestellung zum Insolvenzverwalter.

Anwendungshinweise

Die Vorschrift des § 325 ZPO bestimmt, dass das rechtskräftige Urteil auch für und gegen diejenigen Personen wirkt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Prozessparteien geworden sind oder den Besitz einer im entschiedenen Prozess streitbefangenen Sache erlangt haben. Einem neuen Prozess des Rechtsnachfolgers gegen den alten Schuldner oder des alten Gläubigers gegen den neuen Schuldner kann in den Grenzen der Urteilswirkung die Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft entgegengehalten werden. Dem steht gegenüber, dass nach § 750 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nur für und gegen diejenigen Personen betrieben werden darf, die in dem nämlichen Titel als Gläubiger und als Schuldner bezeichnet sind.

Die aufgezeigte Kluft zwischen der erweiterten Urteilswirkung (§ 325 ZPO) einerseits und den Erfordernissen der Zwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) andererseits zu überbrücken ist ein Anliegen der Bestimmung des § 727 ZPO. Es kann nämlich nicht darauf verzichtet werden, diejenigen Personen, die an der Zwangsvollstreckung beteiligt sein dürfen, zumindest in der Klausel namentlich zu benennen, weil eine Vollstreckungsstandschaft unzulässig ist. Die Vorschrift eröffnet daher die Möglichkeit der titelerstreckenden (titelumschreibenden) Vollstreckungsklausel. Damit dient sie der Vereinfachung des Verfahrens durch Vermeidung unnötiger Prozesse und Kosten. Dieses vereinfachte Klauselumschreibungsverfahren ist auf einen sog. Prätendentenstreit auf Gläubigerseite nicht anwendbar. Die angemessene Regelung des Streits zwischen den Prätendenten lässt sich regelmäßig nur in einem neuen Erkenntnisverfahren herbeiführen, in dem den Streitenden alle Beweismittel zur Verfügung stehen.

Rechtsnachfolge auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite ist jeder Wechsel der im Urteil oder im sonstigen Vollstreckungstitel als Gläubiger oder Schuldner bezeichneten Person. Auf die Art der Rechtsnachfolge kommt es nicht an. Es kommt Gesamt- und Sonderrechtsnachfolge in Betracht. Die Rechtsnachfolge kann als abgeleiteter Rechtserwerb durch Rechtsgeschäft, Hoheitsakt oder kraft Gesetzes eingetreten sein.

Antrag auf Klauselerteilung bei Rechtsnachfolge

An das

Amtsgericht

per beA

...

Az.: ...

In Sachen

... ./. ...

überreiche ich in der Anlage Vollmacht sowie vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... und beantrage,

eine vollstreckbare Ausfertigung für Herrn/Frau ..., Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, als Insolvenzverwalter/in über das Vermögen der Klägerin (Gläubigerin) zu erteilen.

Zum Nachweis füge ich in der Anlage Urkunde des AG ... über die Bestellung zum Insolvenzverwalter der Gläubigerin (§ 56 Abs. 2 InsO) bei. Damit liegen die Voraussetzungen der Klauselerteilung nach § 727 Abs. 1 ZPO vor.

elektronisch signiert

...

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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