Kurzbeschreibung
Die Entscheidung über die Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es hat dabei die Interessen der beteiligten Parteien aufgrund des vorgetragenen und gegebenenfalls nachgewiesenen Sachverhalts sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Allgemeine Grundsätze können nicht aufgestellt werden. Der Antrag ist schriftlich spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Räumung zu stellen.
Antrag auf Bewilligung der Räumungsfrist bei künftiger Räumung, § 721 Abs. 2 Satz 1 ZPO
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An das
Amtsgericht ...
per beA
...
Az.: ...
In Sachen
... ./. ...
hat das Amtsgericht ... durch Urteil vom ... den Beklagten zur Räumung per ... verurteilt und über eine Räumungsfrist nicht entschieden.
Ich beantrage,
dem Beklagten eine Räumungsfrist bis zum ... zu bewilligen.
Begründung
Der Beklagte hat sich seit Erlass des Räumungsurteils nachhaltig um eine Ersatzwohnung bemüht. Aufgrund ... ist es ihm erst jetzt gelungen, eine Wohnung anzumieten. Die Mietzeit kann, weil die Wohnung nicht früher fertig gestellt ist, erst ab dem ... beginnen (Beweis: beigefügter Mietvertrag vom ... sowie Vernehmung des Hauseigentümers ... in ...).
Für die Dauer dieser kurzen Zeit nach dem Datum der Zwangsräumung ist es dem Beklagten nicht zumutbar, eine weitere Wohnung anzumieten. Die Räumungsfrist ist deshalb angemessen, und nach § 721 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist durch das Gericht entsprechend zu erkennen.
elektronisch signiert
...
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