Kurzbeschreibung
Der Tod eines Schuldners soll die einmal begonnene ZV weder behindern noch verzögern. Ist bei der Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt ist, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Nötig ist die Zuziehung des Schuldners, wenn er mitwirken muss, auch, wenn nur eine Zustellung oder Benachrichtigung an ihn zu richten ist.
Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 779 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
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An das
Amtsgericht ...
– Vollstreckungsgericht –
...
per beA
Az.: ...
In der Vollstreckungssache
... ./. ...
Namens und im Auftrag des Nachlassgläubigers beantrage ich
die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 779 Abs. 2 ZPO für die Erben des Nachlasses nach dem am ... in ... verstorbenen ...
Begründung
Der Antragsteller ist Nachlassgläubiger des Nachlasses des ... Er hat einen rechtskräftigen Titel gegen den Erblasser (Beweis: beigefügtes Urteil des AG ... vom ... (Az.: ...). Bereits vor dem Erbfall hatte die Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser begonnen. Auf Antrag des Antragstellers wurde eine Sicherungshypothek in das nachbenannte Grundstück des Erblassers eingetragen (Beweis: Fotokopie des Grundbuchauszuges ...).
Der Antragsteller will nunmehr Duldungsklage gegen den/die Erben einreichen. Gemäß § 779 Abs. 2 ZPO ist hierzu ein besonderer Vertreter erforderlich, da die in Betracht kommenden Erben die Erbschaft noch nicht angenommen haben (Beweis: Beiziehung der Nachlassakten des AG ..., Az.: ...).
Ein Nachlasspfleger im Sinne von § 779 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nicht bestellt. Es wird angeregt, den ..., der sich zur Übernahme des Amts bereit erklärt hat, zu bestellen. Es wird um umgehende Erledigung nachgesucht, da bei Verzögerungen der Erfolg der Zwangsvollstreckung, die kraft Gesetzes ruht, gefährdet erscheint.
(elektronisch signiert)
...
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
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