Gemäß § 850k Abs. 8 Satz 1 ZPO darf ein Schuldner nur über ein Pfändungsschutzkonto verfügen. Erlangt der Gläubiger Kenntnis von der Existenz weiterer P-Konten, kann er mit einem Antrag erwirken, dass die weiteren Konten nicht dem Pfändungsschutz unterliegen. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

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