Errichtet der Vermieter auf seinem Anwesen eine Gemeinschafts(parabol)antenne oder lässt er das Anwesen an das Breitbandkabel anschließen, über das ausländische Mieter mehrere Heimatprogramme empfangen können, kann der Vermieter grundsätzlich eine frühere Erlaubnis aus wichtigem Grund widerrufen[1] und die Demontage der von den Mietern angebrachten Antennen verlangen, wobei die Mieter wegen der Aufwendungen für die Einzelantennen keinen Anspruch gegen den Vermieter haben.[2]

Etwas anderes gilt, wenn dem Mieter die eigene Antenne einen erheblich umfassenderen oder besseren Empfang ermöglicht.

 
Hinweis

Kosten der Gemeinschaftsantenne als Modernisierungsmaßnahme

Die Kosten für die erstmalige Errichtung einer Gemeinschaftsantenne sowie die Kosten für die Erweiterung einer vorhandenen Gemeinschaftsantenne können eine Mieterhöhung wegen Modernisierung nach § 559 BGB begründen.

Dagegen zählen Reparaturkosten, unabhängig von der Ursache (z. B. Verschleiß, Defekt), zu den nicht umlagefähigen Instandhaltungskosten.

[1] AG Oberhausen, Urteil v. 21.4.1995, 33 C 61/95, DWW 1996, 56.
[2] AG Arnsberg, Urteil v. 5.4.1995, 3 C 168/95, DWW 1995, 317.

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