Optische Beeinträchtigung
Eine erhebliche optische Beeinträchtigung des Anwesens ist gegeben, wenn die am Balkongeländer montierte Satellitenantenne (80 cm Durchmesser) in den Luftraum vor dem Geländer hineinragt, sich damit deutlich von der Fassade des Hauses abhebt und vom gegenüberliegenden Gebäude und der Straße aus sichtbar ist.[1]
Diese Grundsätze gelten auch für deutsche Staatsangehörige mit ausländischer Herkunft, z. B. für Ausländer, die zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit schränkt das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht ein. Auch als zwischenzeitlich deutsche Staatsbürger steht Bürgern mit ausländischer Herkunft das Recht zu, sich aus Sendern ihres Heimatstaates zu informieren.[2]
Ohne nähere Prüfung einer eventuellen Verunstaltung des Anwesens ist der Vermieter zur Verweigerung der Erlaubnis berechtigt, wenn der Mieter nicht sämtliche vom OLG Karlsruhe[3] geforderten Bedingungen erfüllt. Leistet der Mieter z. B. auf Verlangen des Vermieters keine Sicherheit für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Antenne, steht dem Mieter kein Anspruch auf Erlaubnis der Montage zu.[4]
Ausschluss durch Formularklausel ist unwirksam
Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach der Mieter von vornherein auf die Errichtung von Satelliten- und Funkempfangsanlagen verzichtet, ist unwirksam.[5]
Der Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens über die Zustimmung des Vermieters zur Montage der Antenne wurde vom LG Bremen[6] mit ca. 500 EUR bewertet.
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