Dagegen wird der Vermieter zur Verweigerung der Erlaubnis berechtigt sein, wenn die Antenne aus technischen oder sonstigen Gründen das Anwesen erheblich verunzieren würde, wobei sich der Vermieter auch nicht auf das Risiko eines Prozesses mit der Denkmalschutzbehörde einlassen muss, wenn diese die Entfernung verlangt.[1] Insofern kann das Begehren eines ausländischen Mieters auf Errichtung einer Parabolantenne zwar nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass dann auch sämtlichen anderen Mietern dasselbe Recht eingeräumt werden müsste. Jedoch kann der Umstand, dass zahlreiche Mieter eines Wohnkomplexes aufgrund ihrer jeweils besonderen Umstände ein berechtigtes Interesse an einer Parabolantenne haben, durchaus bei der Abwägung mit dem Eigentümerinteresse des Vermieters berücksichtigt werden.[2]

 
Praxis-Tipp

Gemeinschaftsparabolantenne installieren

Dabei ist jedoch zu prüfen, ob zur Vermeidung oder Abmilderung einer optischen Beeinträchtigung die Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne in Betracht kommt.[3] Nach Installation einer solchen Gemeinschaftsantenne kann dem Mieter untersagt werden, daneben noch eine – bislang geduldete – Parabolantenne zu betreiben, wenn erhebliche Gründe (z. B. erhebliche optische oder ästhetische Beeinträchtigung des Wohnhauses) vorliegen und der Mieter Heimatprogramme auch über die Gemeinschaftsantenne empfangen kann.[4]

Gleiches gilt, wenn ein vorhandener Breitbandkabelanschluss einen ausreichenden Empfang von Heimatsendern gewährleistet.[5]

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