Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: Verstoß gegen GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS. 2 durch Abweisung einer Klage auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Fernsehparabolantenne zum Empfang von Programmen aus dem Heimatland eines ausländischen Mieters

 

Orientierungssatz

1. Zur Qualifizierung ausländischer, in der BRD zu empfangender Rundfunkprogramme als allg zugängliche Informationsquellen i S v GG Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 vgl BVerfG, 1994-02-09, 1 BvR 1687/92, NJW 1994, 1147.

2. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit wird dann verkannt, wenn ein Gericht im Rahmen der Abwägung zwischen dem Mieterinteresse am Empfang von Rundfunkprogrammen des Heimatlandes und den Eigentümerinteressen letzteren von vornherein einen Vorrang einräumt, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen. Insbesondere ist der Umstand, daß der ausländische Mieter bereits über einen Breitbandkabelanschluß Zugang zu einem Heimatprogramm hat, für sich genommen nicht geeignet, ein vorrangiges Eigentümerinteresse anzunehmen.

3. Der Vermieter kann die Zustimmung zur Installation einer Satellitenantenne von der Bedingung abhängig machen, daß der Mieter die Vorschriften des Baurechts und des Denkmalschutzes beachtet (vgl OLG Frankfurt, 1992-07-22, 20 REMiet 1/91, NJW 1992, 2490).

Enthält eine fachgerichtliche Entscheidung, durch die eine Klage auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne abgewiesen wird, keine Feststellungen darüber, ob der Vermieter dem Mieter die Beachtung der Gebote des Denkmalschutzes überhaupt aufgegeben hat bzw darüber, ob die Satellitenempfangsanlage nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungsfähig oder genehmigungsbedürftig ist, so verletzt dies GG Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB §§ 242, 535-536

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Entscheidung vom 03.03.1994; Aktenzeichen 1 S 356/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543570

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