Auch die Möglichkeit, über eine Parabolantenne Fernsehprogramme in HD-Qualität zu empfangen, berechtigt den Mieter nicht, z. B. auf dem Balkon eine Parabolantenne anzubringen. Gewährleistet der Vermieter durch Bereitstellen eines Breitbandkabelanschlusses den Empfang von Programmen in genügender Anzahl und Qualität, ist das Informationsinteresse des Mieters ausreichend berücksichtigt. Ob der Mieter die Programme darüber hinaus in HD-Qualität empfangen kann, ist für die Befriedigung seines Informationsinteresses nicht relevant. Daher bleibt es dabei, dass der Mieter in diesem Fall zur Beseitigung einer eigenmächtig montierten Parabolantenne verpflichtet ist.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 21.9.2010, VIII ZR 275/09, WuM 2010, 737.

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