Leitsatz

  1. Ansprüche auf Wohngeldzahlung gehören zum Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft
  2. Keine Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Vertretung der Gemeinschaft
  3. Keine Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Hauptsacheerledigung
 

Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG; § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG; § 128 Abs. 4 ZPO

 

Kommentar

  1. Das verselbstständigte Verwaltungsvermögen einer Wohnungseigentümergemeinschaft umfasst auch Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer, d. h. noch nicht erfüllte Forderungen auf Zahlung von (Wohngeld-)Beitragsvorschüssen und Sonderumlagen. Andernfalls könnten solche Ansprüche nicht von Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft gepfändet werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist – wie auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – insoweit rechts- und parteifähig (BGH zur Teilrechtsfähigkeit, ZMR 2005, 547).
  2. Wird als Gläubigerin der Verband Gemeinschaft in Wohngeldforderungsverfahren anwaltlich vertreten, kommt keine Erstattungsfähigkeit erhöhter Verfahrensgebühren nach RVG-VV Nr. 1008 (Mehrauftraggebergebühr) in Betracht.
  3. Kommt es bei einer Wohngeldklage ohne mündliche Verhandlung zu einer Hauptsacheerledigung, entsteht keine erstattungsfähige Terminsgebühr. Insoweit treten neben § 47 WEG die Grundsätze der §§ 91 ff. und insbesondere § 91a ZPO ergänzend hinzu. Ist also bei einer Kostenentscheidung nach §§ 97 WEG und 91a ZPO eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, kann keine Terminsgebühr entstehen. Gebührentatbestände sind insoweit auch in den verschiedenen Verfahrensarten anzugleichen. Im schriftlichen ZPO-Verfahren nach §§ 91a, 128 Abs. 4 ZPO entsteht zur treffenden Kostenentscheidung ebenfalls keine Terminsgebühr. Insoweit weicht die Entscheidung des Senats wegen der Verschiedenheit der zugrunde liegenden Sachverhalte auch nicht von der Entscheidung des BGH v. 28.9.2006 (NJW 2007, 158) ab, sodass auch eine Vorlage an den BGH nicht zu erfolgen hatte.
 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2007, 1 W 244/06 = ZMR 2007, 637 = NZM 2007, 449

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