Leitsatz

Banken und andere hierzu Verpflichtete müssen auf Kapitalerträge von KGs zu deren Lasten die Kapitalertragsteuer abführen. Da die KGs selbst nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind, stellt sich die Frage nach einem Erstattungsanspruch der KG gegen ihre Gesellschafter.

 

Sachverhalt

Nach dem sog. Transparenzprinzip ist die KG nicht selbst einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig. Die anteilig auf die Gesellschafter entfallenden Gewinne werden vielmehr unmittelbar bei diesen be- und versteuert.

Banken und andere hierzu Verpflichtete führen dennoch Kapitalertragsteuer auf Zinsen und sonstige Kapitalerträge der Gesellschaften ab. Dies kommt letztendlich den Gesellschaftern zugute, da in Höhe des auf sie anteilig entfallenden Kapitalertragsteueranteils sich ihre Einkommen-/Körperschaftsteuer mindert bzw. sie sogar einen Erstattungsanspruch gegen den Fiskus erlangen.

Der BGH hält zunächst fest, dass aufgrund des vorstehend geschilderten Vorteils für den Gesellschafter die Zahlung der Kapitalertragsteuer wie eine Entnahme des Gesellschafters zu behandeln sei. Ob die Gesellschaft einen Anspruch auf Erstattung dieser Entnahme habe, hänge vom Gesellschaftsvertrag ab und sei daher nur im Einzelfall zu beantworten.

Für den Fall der Insolvenz referiert der BGH leider nur die vertretenen Auffassungen, ob die Gesellschafter unabhängig von den Regelungen des Gesellschaftsvertrags eine Erstattungspflicht treffe oder nicht und lässt dies ausdrücklich ohne Entscheidung ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob Grundlage für einen solchen Erstattungsanspruch der Gesellschaftsvertrag/das Gesellschaftsverhältnis oder ein ungerechtfertigte Bereicherung sei.

Im Urteilsfall waren etwaige Ansprüche der Gesellschaft verjährt. Denn wie der BGH ausführt, beginnt eine Anspruchsverjährung nach den allgemeinen Regelungen am Ende des Jahrs, in dem die Kapitalertragsteuer von der KG gezahlt wurde und dies zur Kenntnis der entscheidenden Personen (Geschäftsführer/Insolvenzverwalter) gelangt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 16.4.2013, II ZR 118/11.

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