Leitsatz

  1. Anspruch des einzelnen Eigentümers auf erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustands des Gemeinschaftseigentums, und zwar unabhängig von eigenen, individuellen Gewährleistungsrechten gegenüber dem Bauträger-Verkäufer
  2. Entsprechende Anwendbarkeit des § 84 ZPO auch im WE-Verfahren
 

Normenkette

§ 21 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG; §§ 84, 563 Abs. 3 ZPO

 

Kommentar

  1. Der einzelne Wohnungseigentümer hat unabhängig von seinen individuellen Gewährleistungsrechten gegenüber dem Bauträger gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: bezüglich anfänglich mangelhafter Wohnungsabschlusstüren als Teilen des Gemeinschaftseigentums, jedenfalls sofern – wie hier – nichts Abweichendes in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist). Er kann von der Gemeinschaft insoweit nicht dazu gezwungen werden, aus einem von ihm vorgenommenen Restkaufpreiseinbehalt mit den ihm entstehenden Ersatzvornahmekosten für eine Mängelbeseitigung gegen den Restkaufpreisanspruch des Bauträgers aufzurechnen. Insoweit muss er nicht für die Kosten eines Türaustauschs in Vorlage treten.
  2. Auch im WE-Verfahren kann § 84 ZPO entsprechend angewendet werden. Geht von unterschiedlichen Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten nicht ausschließbar zeitgleich bei Gericht eine Rechtsmittelrücknahmeerklärung ein, des Weiteren eine Erklärung, das Rechtsmittel durchführen zu wollen, sind solche, sich widersprechende Erklärungen wirkungslos, was zur Folge hat, dass das Rechtsmittelverfahren fortzusetzen ist.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 26.04.2006, 34 Wx 168/05OLG München v. 26.4.2006, 34 Wx 168/05

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