Leitsatz

Die Parteien waren seit dem 17.09.2003 rechtskräftig geschieden. Mit Rechtskraft der Ehescheidung trat an Stelle der bis dahin zwischen ihnen bestehenden Gütergemeinschaft die Auseinandersetzungsgemeinschaft gem. §§ 1471 ff. BGB, die bis zur Auseinandersetzung der Eheleute bestand. Bis dahin verwalteten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. Zu dem Gesamtgut zählte ein Grundstück mit einem Ladengeschäft. Der Kläger nahm seine geschiedene Frau auf Erteilung der Zustimmung zur Vermietung des Ladengeschäfts in Anspruch. Ferner begehrte er Räumung und Herausgabe des Ladengeschäfts an ihn.

Erstinstanzlich wurde die geschiedene Ehefrau unter Abweisung der auf Räumung und Herausgabe des Ladengeschäfts an den Kläger gerichteten Klage zur Erteilung der Zustimmung zur Vermietung verurteilt.

Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Die geschiedene Ehefrau verfolgte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter, der Kläger begehrte mit seinem Rechtsmittel die Räumung des Ladengeschäfts durch die Beklagte und die Geschäftsherausgabe an die beiden für das Geschäft vorgesehenen Mieter.

Das Rechtsmittel der Beklagten hatte - anders als das Rechtsmittel des Klägers - keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach § 1472 Abs. 3 1. Halbsatz BGB sei jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich seien. Anders als bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtguts vor Beendigung der Gütergemeinschaft müsse die zur Vornahme eines im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung liegenden Rechtsgeschäfts erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten nicht vormundschaftsgerichtlich ersetzt werden. Vielmehr bestehe ein unmittelbarer Anspruch auf die entsprechende Mitwirkung zur erforderlichen Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Gesamtguts gem. § 1472 Abs. 3 BGB.

Die Vermietung des Ladengeschäfts stelle eine sinnvolle Maßnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung dar. Angesichts dessen, dass das Gesamtgut mit hohen Verbindlichkeiten belastet sei, die fortlaufend bedient werden müssten, entspreche es nicht nur kaufmännischer Vernunft, sondern sei auch wirtschaftlich geboten, die Möglichkeit der Vermietung eines im Gesamtgut befindlichen Gewerbeobjekts vorzunehmen.

Soweit die Beklagte die Befürchtung äußere, dass sich bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks der Umstand der Vermietung des Ladengeschäfts mindernd auf den Versteigerungserlös auswirken würde, fehle es an konkreten Anhaltspunkten hierfür.

Auch der von ihr behauptete Umstand, wonach der von ihr als Zeuge benannte frühere Lieferant die vorgesehenen Mieter nicht beliefern würde, sei nicht geeignet, die Wirtschaftlichkeit der Vermietung an diese in Frage zu stellen.

Sollte sich die mangelnde Lieferbereitschaft des Zeugen bewahrheiten, so wäre damit nicht bewiesen, dass der Betrieb des Ladengeschäfts durch die vorgesehenen Mieter scheitern müsse. Ein freier Markt ermögliche die Auswahl anderer Lieferanten.

Da zu der als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Gesamtguts anzusehenden Vermietung die rechtsgeschäftliche Mitwirkung der Beklagten erforderlich sei, sei das gegen sie auf Zustimmung zum Mietvertrag gerichtete Klagebegehren gerechtfertigt.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung klageändernd von der Beklagten Räumung und Herausgabe des Ladengeschäfts an die Mieter verlange, sei sein Rechtsmittel sowohl zulässig als auch begründet.

Die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderliche Maßregel der Vermietung setze die Maßregel der Räumung und Herausgabe des Ladengeschäfts voraus.

Da die Räumungs- und Herausgabeverpflichtung von der Zustimmung zur Vermietung abhänge, entstehe sie erst mit deren Wirksamkeit (§ 894 ZPO).

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2006, 6 UF 210/05

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