Leitsatz

Die Parteien stritten sich um den an die Ehefrau zu zahlenden nachehelichen Unterhalt und den Zugewinnausgleich. Beide nahmen den jeweils anderen auf Zahlung von Zugewinn in Anspruch. Die Ehefrau begehrte darüber hinaus Zahlung nachehelichen Unterhalts und berief sich darauf, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keine reale Erwerbschance auf dem Arbeitsmarkt zu haben.

Der Ehemann hielt den Unterhaltsanspruch u.a. im Hinblick auf die Alkoholerkrankung der Ehefrau für verwirkt, da sie sich nicht einer Entziehungskur und Therapie unterzogen habe.

Im Rahmen des Zugewinns ging es primär um die Frage der Berücksichtigung eines Rückübertragungsanspruchs im Endvermögen.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten am 23.11.1984 geheiratet und lebten seit November 1993 voneinander getrennt. Ihre Ehe wurde auf den am 31.5.1994 zugestellten Ehescheidungsantrag geschieden.

Die im Jahre 1957 geborene Ehefrau war ohne Berufsausbildung und lediglich bis zur Geburt der älteren - zwischenzeitlich volljährigen - Tochter erwerbstätig. Sie berief sich darauf, unter Berücksichtigung ihres schlechten körperlichen und psychischen Allgemeinzustandes keine reale Erwerbschance auf dem Arbeitsmarkt zu haben.

Der Ehemann war gelernter Kfz-Meister, hatte diese berufliche Tätigkeit jedoch seit der Trennung der Parteien Ende 1993 nicht mehr ausgeübt.

Die Parteien waren Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Alleineigentum des im März 1979 verstorbenen Vaters des Ehemannes, der von dessen Mutter zu 1/2, dem Ehemann selbst und dessen Schwester zu 1/4 beerbt wurde. Bei dem Hausgrundstück handelte es sich um den einzigen Nachlassgegenstand. Die Erbengemeinschaft setzte sich durch Vertrag vom 15.5.1987 in der Weise auseinander, dass das Grundstück mit allen verbundenen Rechten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör an den Ehemann zu 2/3 und die Ehefrau zu 1/3 zu Miteigentum übertragen wurde. Für den Erwerb des Grundeigentums zahlten die Parteien als Gesamtschuldner 400.000,00 DM, wovon die Mutter des Ehemannes 225.000,00 DM und seine Schwester 175.000,00 DM erhielten. Zur Finanzierung dieses Betrages nahmen die Eheleute Darlehen i.H.v. 420.000,00 DM auf. Zins- und Tilgungsleistungen wurden aus den Miet- und Pachteinnahmen aus dem Hausgrundstück erwirtschaftet.

In einem Verfahren vor dem Landgericht nahm der Ehemann die Ehefrau auf Rückübertragung des 1/3-Miteigentumsanteils an dem Hausanwesen in Anspruch. Das OLG verurteilte die Ehefrau mit Urteil vom 27.2.1997 zur Auflassung ihres Miteigentumsanteils an den Ehemann Zug-um-Zug gegen ihre Freistellung aus den von den Parteien aufgenommenen Darlehen und gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 210.000,00 DM.

Die Ehefrau hingegen nahm den Ehemann vor dem LG auf Zahlung anteiliger Erträge aus dem Hausgrundstück für die Jahre 1994 und 1995 in Anspruch. In dem darauf folgenden Berufungsverfahren vor dem OLG verpflichtete sich der Ehemann durch Vergleich zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 8.757,94 EUR nebst Zinsen an sie.

Erstinstanzlich hatte die Ehefrau für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung Elementarunterhalt i.H.v. 456,83 EUR und Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 118,86 EUR monatlich geltend gemacht. Der Ehemann trat diesem Antrag entgegen.

Er beanspruchte gegenüber der Ehefrau einen Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 113.000,00 DM, die Ehefrau begehrte von ihm widerklagend als Zugewinnausgleich DM 312.906,34.

Erstinstanzlich wurde der Ehemann antragsgemäß zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt. Im Rahmen des Zugewinnausgeichs wurde die Ehefrau zur Zahlung eines Betrages von 47.961,47 EUR an den Ehemann verurteilt.

Ihre Widerklage zum Zugewinn wurde abgewiesen.

Beide Parteien legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Der Ehemann wandte sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Die Ehefrau begehrte in der Berufungsinstanz Zahlung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 60.258,00 EUR nebst Zinsen. Ferner beanspruchte sie über den erstinstanzlich geltend gemachten nachehelichen Unterhalt hinaus geringfügig höheren Krankenvorsorgeunterhalt sowie höheren Elementarunterhalt.

Das Rechtsmittel des Ehemannes führte zu einer Herabsetzung des erstinstanzlich ausgeurteilten Ehegattenunterhalts.

Das Rechtsmittel der Ehefrau führte zur antragsgemäßen Verurteilung des Ehemannes zum Ausgleich des Zugewinns.

 

Entscheidung

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Rechtsmittel beider Parteien bestanden nicht. Dies galt auch insoweit, als die Ehefrau mit ihrer Berufung höheren Ehegattenunterhalt verlangte, als ihr erstinstanzlich antragsgemäß zugesprochen worden war. Obgleich es ihr insoweit an einer Beschwer fehle, sei ihr Rechtsmittel gleichwohl zulässig, da sie sich auch gegen das Urteil erster Instanz zum Zugewinnausgleich wende. Im Rahmen ihres deshalb zulässigen Rechtsmittels könne sie auch bezüglich einer anderen Folgesache, hier dem nachehelichen Unterhalt, einen selbständigen Berufungsantrag stellen und sei nicht auf ein...

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