Leitsatz

Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach Treu und Glauben (hier: hinsichtlich einer Beteiligung der Kosten am Aufzug und der Müllbeseitigung zulasten von Tiefgaragenbenutzern)

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG a. F.; § 242 BGB

 

Kommentar

  1. Aus dem unter Wohnungseigentümern bestehenden Treueverhältnis kann sich die Pflicht ergeben, einer Änderung der Gemeinschaftsordnung (hier: zum Kostenverteilungsschlüssel) zuzustimmen.
  2. Ein Änderungsanspruch kann dann erfolgreich sein, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der getroffenen Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßend erscheinen lassen.
  3. Die Pflicht besteht auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel enthält.
  4. Jedenfalls dann, wenn ein Wohnungseigentümer mehrmals vergeblich versucht hat, die Wohnungseigentümerversammlung zur Änderung des Verteilerschlüssels zu bewegen, kann ihm nicht entgegengehalten werden, er müsse vor Anrufung des Wohnungseigentumsgerichts die Eigentümerversammlung erneut damit befassen.
  5. Vorliegend führte der Änderungsanspruch allerdings im Ergebnis nicht zum Erfolg.
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 26.04.2006, 2 W 234/05, ZMR 11/2006, 889

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