Kommentar

Nach einem von einem anderen Verkehrsteilnehmer verschuldeten Unfall trifft den Geschädigten die Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren seinen Schaden so gering wie möglich zu halten. Einen Verstoß gegen diese Verpflichtung muß er sich bei der Berechnung seines Schadensersatzanspruchs entgegenhalten lassen ( § 254 Abs. 2 BGB ); sein Anspruch wird insoweit gemindert ( Schadenersatz ).

Bei einem Verkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers verschuldet hatte, war der Kläger schwer verletzt worden. Infolge der notwendigen langwierigen medizinischen Behandlung hatte er seine Arbeitsstelle verloren und ist heute nur noch beschränkt arbeitsfähig. Eine ihm vom Beklagten angebotene Beschäftigung in der Registratur seiner Hauptverwaltung lehnte er mit der Begründung ab, die tägliche Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dieser Arbeitsstelle sei ihm nicht zumutbar . Diesen Einwand ließ der Bundesgerichtshof nicht ohne weiteres gelten. Da der Kläger finanziell zur Anschaffung eines eigenen Kfz in der Lage war, wäre er gehalten gewesen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen . Zwar wären ihm durch die Beschaffung und Unterhaltung eines Kfz zusätzliche Aufwendungen entstanden, andererseits aber hätten diese Mehraufwendungen seine auf den Schadensersatzanspruch anzurechnenden Einkünfte aus der neuen Tätigkeit verringert ; im Ergebnis wären dem Kläger keine finanziellen Nachteile erwachsen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.09.1998, VI ZR 296/97

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge