Keine Anrechnung nach zwei Kalenderjahren

Liegen zwischen Mahnverfahren und streitigem Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre, so ist nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für den Antragstellervertreter, als auch für den Vertreter des Antragsgegners.

 

Keine Anrechnung nach Ablauf von zwei Kalenderjahren

Liegen zwischen Erhebung des Widerspruchs und Abgabe der Sache an das Gericht des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre, unterbleibt eine Anrechnung der im Mahnverfahren entstanden Verfahrensgebühr.

AG Grünstadt, Beschl. v. 12.4.2019 – 3 C 4/18, AGS 2019, 209 = NJW-Spezial 2019, 317

(ebenso bereits AG Siegburg, Beschl. v. 15.4.2016 – 323 F 76/15, AGS 2016, 268 = NJW-Spezial 2016, 413)

 

Beispiel: Ausschluss der Anrechnung nach Ablauf von zwei Kalenderjahren

Der Anwalt hatte für seinen Auftraggeber im November 2016 den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über 7.500,00 EUR gestellt. Der Antragsgegner hatte dagegen im Dezember 2016 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller wollte zunächst nichts Weiteres veranlassen. Erst im Januar 2019 erteilte er dem Anwalt den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens.

Eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr (Nr. 3305 VV) nach Anm. zu Nr. 3305 VV unterbleibt gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, da seit der Beendigung des Mahnverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind.

 
I. Mahnverfahren    
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   456,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,00 EUR  
3. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,44 EUR
Gesamt   566,44 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.160,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   220,40 EUR
Gesamt   1.380,40 EUR

Auch eine Terminsgebühr wäre nach Ablauf von zwei Kalenderjahren gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht mehr anzurechnen.

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